ein besonderes Kostenregime, damit solche Gruppenklagen in der Realität auch finanzierbar sind. Festzuhalten wäre am Anspruch auf Kostenersatz nach dem sogenannten Erfolgsprinzip. Zum Zweiten könnte davon unabhängig die Schaffung eines besonderen Gruppenvergleichsverfahrens zur kollektiven Erledigung von Massenschäden durch einen gerichtlich für verbindlich erklärten Vergleich nach dem Vorbild der niederländischen Regelung geprüft werden (vgl. dazu vorne Ziffer 3.4.4). Ein solches System erschiene als eine sinnvolle Ergänzung des geltenden Rechtsschutzsystems, auch wenn es lediglich für ganz spezifische, vorab internationale Massenschadensfälle in Betracht kommen dürfte.