221 Unter der Marginalie class action sollte in einem neuen Art. 89a ZPO der Inhalt der Rules 23 (a) und 23 (b) 3 des USamerikanischen FRCP übernommen werden. Parallel dazu sollten für solche class actions die Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Art. 98 ZPO) und der Kostenerstattungspflicht im Falle des Unterliegens (Art. 106 ZPO) nicht anwendbar sein und das Verbot eines reinen Erfolgshonorars nicht gelten; vgl. PERUCCHI, Class actions, S. 500 ff; auch gemäss MARCHAND, S. 289, wäre ein solches Modell dem Konsumentenschutz in der Schweiz zuträglich 222 Vgl. nur BÜHLER, S. 21. 223 BERNET/GROZ, S. 85; EUROPÄISCHES