Im Unterschied zum Individualprozess ist es insbesondere aus Sicht der in Anspruch genommen Partei(en) bei einem solchen Vergleich entscheidend, dass einem Vergleich möglichst umfassende Verbindlichkeit in Bezug auf sämtliche Geschädigten zukommt. Es liegt wiederum auch im Interesse eines funktionierenden Gerichtwesens, wenn es zu einer möglichst umfassenden vergleichsweisen Erledigung kommt. Im schweizerischen Recht fehlt derzeit ein Instrument, das eine solche kollektive vergleichsweise Erledigung auf dem Wege einer prozessualen Repräsentation gewährleisten kann.