Der Gedanke der repräsentativen Geltendmachung von Massenschäden ist dem schweizerischen Recht vertraut und mit diesem kompatibel. Dennoch fehlt im schweizerischen Recht ein allgemeines Instrument, das die repräsentative Geltendmachung und Durchsetzung insbesondere von Massenschäden erlauben würde, obwohl wie dargelegt bereits in der Vergangenheit entsprechende Vorschläge gemacht wurden.224