Im Übrigen entspricht dies auch einem allgemeinen Konsens in Europa.223 Auch repräsentative Gruppenklagen nach dem opt out-Modell wären für das Schweizer Recht in einer allgemeinen Form nicht wünschbar. Zwar sind sie nicht per se inkompatibel mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Dispositionsgrundsatz, zumal bereits Instrumente mit vergleichbarer Wirkung existieren (vgl. dazu vorne Ziffer 3.4.2). Obwohl Gruppenklagen nach dem opt out-Modell nach überzeugender Ansicht insbesondere zur kollektiven Geltendmachung von Streuschäden geeignet erscheinen, sollte die Verbesserung des Rechtsschutzes in diesem Bereich mit anderen kollektiven Rechtsschutzinstrumenten versucht werden.