PERUCCHI deren quasi integrale Rezeption und Übernahme in das schweizerische Recht vor.221 Auch wenn es dabei letztlich weniger um die class action als repräsentative Gruppenklage als um andere, damit jedoch zusammenhängende Spezifika des US-amerikanischen Rechts geht (vgl. dazu vorne Ziffer 3.4.3 zu diesem sog. «toxic cocktail»),222 erscheinen class actions nach US-amerikanischem Vorbild als Instrument des kollektiven Rechtsschutzes für die Schweiz weder nötig noch erstrebenswert und sind daher konsequent abzulehnen. Im Übrigen entspricht dies auch einem allgemeinen Konsens in Europa.223