Aus internationaler und insbesondere auch aus schweizerischer Hinsicht bedeutsam ist, dass in vier dieser Fälle die Zuständigkeit niederländischer Gerichte und damit die Zulässigkeit dieses Gruppenvergleichsverfahrens auch in Bezug auf ausländische Geschädigte bejaht wurden. So betraf der Fall «Converium», ausgehend von einem Sammelklageverfahren in den USA, welches vergleichsweise erledigt wurde, insgesamt 12 000 bekannte Geschädigte ausserhalb der USA, wovon lediglich 200 Geschädigte in den Niederlanden ansässig waren, jedoch 1500 in Grossbritannien und insbesondere 8500 in der Schweiz;