In Dänemark lediglich in Fällen von weniger als DKK 2000, wobei nur der Ombudsman in diesen Fällen als Repräsentant klagen kann; in Norwegen lediglich, wenn der Betrag pro Gruppenmitglied so gering ist, dass eine beträchtliche Mehrheit der potenziellen Kläger keine Individualklage einbringen würde und wenn gleichzeitig die Gruppenklage keine Fragen aufwirft, welche eine individuelle Anhörung erforderlich machen würden. 208 MICKLITZ/STADLER, Gruppenklagen, S. 253; HODGES, From class actions, S. 66; VALGUARNERA, S. 1 ff.; DROESE, S. 133 f.; DOMEJ, S. 444; BERNET/GROZ, S. 85 f.; EUROPÄISCHES PARLAMENT, Overview, S. 40. 209 Vgl.