ob repräsentative Klagen mit opt out-Mechanismus mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, insbesondere aber auch mit Artikel 6 EMRK und dem Dispositionsgrundsatz, vereinbar sind.209 Vergleicht man die Beteiligungsquoten von opt in- und opt out-Gruppenklagen, so zeigt sich weltweit, dass diese bei opt out-Modellen sehr hoch liegt, mindestens 60 %, in den meisten Fällen bei über 87 % aller möglicher Gruppenmitglieder, während sich bei opt in-Gruppenklagen zwar grosse Unterschiede zeigen (von 0.1 %–100 %), sich regelmässig nur ein kleiner Teil von rund 33 % der potenziellen Kläger den Gruppenklagen anschliessen.210