jeder Entscheid (oder Vergleich) über die Ansprüche ist nicht nur für die/den klagende/n Gläubiger/in und dessen Gegenpartei, sondern auch für die übrigen Gläubiger/innen und die Konkursmasse bindend.184 Obwohl somit die/der prozessführende Gläubiger/in Ansprüche (auch) für alle Gläubigerinnen und Gläubiger durchsetzt und diesbezügliche Entscheide insbesondere auch gegen den Willen einer/s einzelnen – allenfalls sogar unbekannten – Gläubigerin/Gläubigers verbindlich sind, liegt keine eigentliche kollektive Rechtsdurchsetzung individueller Ansprüche vor.185