er handelt damit als sogenannte/r Prozessstandschafter/in in eigenem Namen auch für die übrigen Gläubiger.183 So binden der Beschluss der Gläubigerversammlung über den Verzicht auf die Geltendmachung und der Entscheid der Konkursverwaltung über die Abtretung sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger; jeder Entscheid (oder Vergleich) über die Ansprüche ist nicht nur für die/den klagende/n Gläubiger/in und dessen Gegenpartei, sondern auch für die übrigen Gläubiger/innen und die Konkursmasse bindend.184