Abtretung von Rechtsansprüchen im Konkurs nach Artikel 260 SchKG181 Nach Artikel 260 SchKG kann jede Gläubigerin und jeder Gläubiger die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubigerinnen und Gläubiger verzichtet hat, und sich aus einem allfälligen Ergebnis vorab befriedigen. Dabei handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Abtretung; vielmehr erhält die Gläubiger oder der Gläubiger das Prozessführungsrecht mit einem Anspruch auf Vorabbefriedigung als Anreiz für ihr/sein prozessuales Vorgehen.182 Sie/er handelt damit als sogenannte/r Prozessstandschafter/in in eigenem Namen auch für die übrigen Gläubiger.183