Im Falle eines (gesetzlich definierten) Massenschadens sollte die Spezialkommission exklusiv und für die ganze Schweiz zuständig sein. In einer ersten Phase sollte diese mittels eines für alle Geschädigten verbindlichen Feststellungsurteils über die Verantwortlichkeit/Haftung und die grundsätzliche Schadenersatzanspruchsberechtigung entscheiden. In einer zweiten Phase sollte in Individualverfahren über die konkrete Entschädigung entschieden werden.