In einer zweiten Phase sollte über die Entschädigung der einzelnen Geschädigten entschieden werden. Ausgehend von diesem Vorschlag schlug JEANDIN im Zusammenhang mit der Entstehung der ZPO ein einstweilen minimal ausgestaltetes Spezialverfahren für Massenschäden vor einer besonderen, beim Bundesgericht angeschlossenen Spezialkommission zur Beurteilung von Massenschäden vor.180 Im Falle eines (gesetzlich definierten) Massenschadens sollte die Spezialkommission exklusiv und für die ganze Schweiz zuständig sein.