23 nKHG). Dennoch findet keine eigentliche Kollektivierung statt: Sämtliche Ansprüche müssen grundsätzlich individuell geltend gemacht und beurteilt werden, wobei es organisatorisch zu Vereinfachungen kommt.178 Inspiriert von dieser Sonderregelung – wenn auch in ihrer früheren Fassung – machte ROMY einen Vorschlag für ein allgemeines kollektives Massenschadensverfahren für die Schweiz.179 Basierend auf den drei Säulen der einheitlichen schweizweiten Zuständigkeit, der Zusammenfassung aller Ansprüche und der Zweiteilung des Verfahrens sollte nach Massgabe eines Spezialgesetzes für Massenschadensverfahren eine schweizweit exklusiv zuständige Spezialbehörde über Massenschäden ent-