Sonderregelung zur Erledigungen von Ansprüchen wegen Haftung für nukleare Schäden (Art. 20 ff. nKHG177) Schäden wegen nuklearer Schadensereignisse im Zusammenhang mit Kernanlagen sowie dem Transport von Kernmaterialien stellen typische Fälle von Massenschäden dar. Zur vereinfachten Erledigung der mutmasslich grossen Anzahl solcher Schäden bzw. entsprechender Verfahren wurde eine Sonderregelung eingeführt: Vorgesehen ist eine besondere behördliche Beweissicherung (Art. 20 nKHG), die Behandlung durch eine einzige kantonale Instanz (Art. 5 Abs. 1 Bst. e ZPO), die Geltung von Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 22 nKHG) sowie besondere Regeln für die Gerichts- und Parteikosten (Art.