Mit Abschluss und Genehmigung des Vergleichs durch eine Geschädigtenversammlung würde die Gemeinschaft aufgelöst und die Geschädigten könnten allfällige Restforderungen individuell durchsetzen. Kommt kein Vergleich zustande oder wird ein solcher nicht genehmigt, sollte gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss ein prozessuales Vorgehen folgen mit dem Ziel eines für alle Geschädigten verbindlichen Feststellungsurteils über die Haftpflicht des Geschädigten.176