Die Bildung einer solchen Zwangsgemeinschaft würde auf Antrag des Schädigers oder einer bzw. eines Geschädigten durch ein Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Haftpflichtigen beschlossen. Sämtliche Geschädigte wären von Gesetzes wegen Mitglieder dieser Zwangsgemeinschaft. In einem ersten Schritt sollte ein gewählter und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteter Sachwalter versuchen, einen Vergleich zwischen dem Haftpflichtigen und der Zwangsgemeinschaft zu erzielen. Mit Abschluss und Genehmigung des Vergleichs durch eine Geschädigtenversammlung würde die Gemeinschaft aufgelöst und die Geschädigten könnten allfällige Restforderungen individuell durchsetzen.