Ausgehend von dieser dem schweizerischen Recht seit Langem bekannten Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung wurden bereits Vorschläge für ein allgemein zugängliches Instrument des kollektiven Rechtsschutzes gemacht: So schlugen STARK/KNECHT die Einführung einer Zwangsgemeinschaft für Massenschäden (unabhängig von ihrem Entstehungsgrund) mit mindestens 100 Geschädigten mit Ansprüchen von mindestens je CHF 10 000.– vor und legten einen entsprechenden 14 Artikel umfassenden Entwurf vor. Die Bildung einer solchen Zwangsgemeinschaft würde auf Antrag des Schädigers oder einer bzw. eines Geschädigten durch ein Gericht am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Haftpflichtigen beschlossen.