Da grundsätzlich für die Ermächtigung zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger Einstimmigkeit der Gläubiger notwendig ist, handelt es sich eigentlich um eine opt in-Gruppenklage mit qualifiziertem Erfordernis175: entweder eine Gruppenklage für alle Anleihensgläubiger mit dem Einverständnis aller oder überhaupt keine Gruppenklage. Ausgehend von dieser dem schweizerischen Recht seit Langem bekannten Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung wurden bereits Vorschläge für ein allgemein zugängliches Instrument des kollektiven Rechtsschutzes gemacht: