Diese Klage zielt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen und damit der mittelbaren Schäden der Anleihensgläubiger ab, steht aber nicht zur Verfügung zur Durchsetzung unmittelbarer Schäden der Gläubiger, z.B. aus Prospekthaftung nach Artikel 752 OR.174 Da grundsätzlich für die Ermächtigung zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger Einstimmigkeit der Gläubiger notwendig ist, handelt es sich eigentlich um eine opt in-Gruppenklage mit qualifiziertem Erfordernis175: entweder eine Gruppenklage für alle Anleihensgläubiger mit dem Einverständnis aller oder überhaupt keine Gruppenklage.