1159 Abs. 3 OR).173 Damit handelt es sich um eine eigentliche Gruppenklage, welche eine kollektive Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger in einem Verfahren durch eine gemeinsame Vertretung erlaubt, wobei eine Entscheidung für und gegen alle Gläubiger wirkt. Diese Klage zielt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen und damit der mittelbaren Schäden der Anleihensgläubiger ab, steht aber nicht zur Verfügung zur Durchsetzung unmittelbarer Schäden der Gläubiger, z.B. aus Prospekthaftung nach Artikel 752 OR.174