Diese stellt keine juristische Person dar, ist aber prozessfähig: So kann die Vertreterin oder der Vertreter der Gläubigergemeinschaft, welche/r entweder durch die Anleihensbedingungen bestimmt oder von einer Gläubigerversammlung gewählt ist, die Rechte der Gläubiger geltend machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung ermächtigt ist, was gleichzeitig die selbständige Ausübung der Rechte durch die Gläubiger ausschliesst (Art. 1159 Abs. 3