Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157 ff. OR) Die Gläubiger von Anleihensobligationen, d.h. von öffentlich zur Zeichnung ausgegebenen verzinslichen Wertpapieren, bilden nach Artikel 1157 Absatz 1 OR von Gesetzes wegen eine sogenannte Gläubigergemeinschaft. Diese stellt keine juristische Person dar, ist aber prozessfähig: