d.h. die materielle Rechtskraft erstreckt sich auch auf diese. Ergänzend sieht Artikel 86 Absatz 5 KAG vor, dass die Kosten der Vertretung in Abweichung von den allgemeinen Prinzipien grundsätzlich zulasten des Fondsvermögens gehen, vorbehältlich einer abweichenden Verteilung durch das Gericht im Einzelfall.170 Mit dieser an Artikel 28 aAFG171 anknüpfenden Regelung wird für die Klage auf Rückerstattung eine Form der kollektiven Rechtsdurchsetzung vorgesehen: Ein/e vom Gericht bestellte/r Vertreter/in kann für alle Anlegerinnen und Anleger klagen, welche gleichzeitig von einer individuellen Klage ausgeschlossen sind und welchen gegenüber ein Urteil ebenfalls rechtskräftig wird. Bei dieser