Mit der Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes vom 28. September 2012 (BBl 2012, 8215) blieb Artikel 86 KAG unverändert. 169 Nach Artikel 85 KAG können Anlegerinnen und Anleger von offenen kollektiven Kapitalanlagen eine Klage auf Rückerstattung von widerrechtlich entzogenen Vermögensrechten oder vorenthaltenen Vermögensvorteilen an die betroffene Kapitalanlage erheben. Als offene kollektive Kapitalanlagen gelten nach Artikel 8 Absatz 1 KAG vertragliche Anlagefonds nach Artikel 25 ff. KAG und Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff. KAG). Bei dieser Klage handelt es sich entweder um eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Artikel 145 ff.