Nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 KAG hat eine derart ernannte Vertreterin oder ein Vertreter die gleichen (Klage-) Rechte wie die Anlegerinnen und Anleger. Erhebt die Vertretung eine Rückerstattungsklage nach Artikel 85 KAG, so sind die einzelnen Anlegerinnen und Anleger nach Artikel 86 Absatz 4 KAG von einer solchen Klage ausgeschlossen. Gleichzeitig wirkt ein von der Vertretung erwirktes Urteil gegenüber allen Anlegerinnen und Anlegern,