Vertretung der Anlegergemeinschaft nach Artikel 86 Kollektivanlagengesetz (KAG)168 Artikel 86 KAG sieht für Rückerstattungsklagen169 nach Artikel 85 KAG vor, dass vom Gericht auf Antrag einer Anlegerin oder eines Anlegers eine Vertretung der Gemeinschaft der Anlegerinnen und Anleger bestellt wird. Voraussetzung dafür ist die Glaubhaftmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einer offenen kollektiven Kapitalanlage. Nach Artikel 86 Absatz 3 und 4 KAG hat eine derart ernannte Vertreterin oder ein Vertreter die gleichen (Klage-) Rechte wie die Anlegerinnen und Anleger.