falls durch Erheben einer eigenen Klage, soweit eine solche überhaupt noch möglich ist.164 Daher wird diese Klage auch als der Gruppenklage bzw. der class action funktional am nächsten kommendes Institut des schweizerischen Rechts erachtet.165 Angesichts der besonderen Kostentragungsregel166 zulasten des übernehmenden Rechtsträgers nach Artikel 105 Absatz 3 FusG wird gleichzeitig unterstrichen, dass sich eine solche Klage stets nur zugunsten der nicht beteiligten Gesellschafterinnen und Gesellschafter auswirken könne.167