Gemäss Artikel 105 Absatz 2 FusG wirkt das Urteil für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, die sich in der gleichen Rechtsposition wie die klagende Partei befinden.163 Die Ausgleichs- oder Überprüfungsklage einer (einzigen) Gesellschafterin oder eines (einzigen) Gesellschafters wirkt somit zugunsten und zulasten sämtlicher Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche sich in der gleichen Rechtsstellung befinden, ohne dass es für diese übrigen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter eine eigentliche opt out-Möglichkeit gäbe, dieser Wirkung zu entgehen;