Ausgleichs- bzw. Überprüfungsklage nach Artikel 105 Fusionsgesetz (FusG)162 Nach Artikel 105 Absatz 1 FusG kann jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen, wenn bei einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte nicht angemessen gewahrt wurden oder die Abfindung nicht angemessen war. Dabei wird geprüft, ob das Prinzip der mitgliedschaftlichen Kontinuität in wirtschaftlicher Hinsicht gewahrt wurde und bei allfälliger Nichtwahrung wird eine angemessene Ausgleichsleistung festgesetzt. Gemäss Artikel 105 Absatz 2