156 Vgl. auch CONTRATTO, Access to justice, S. 187 ff. sowie BOHNET, S. 188 ff., und FORNAGE, S. 422 ff., 441 f., insb. mit dem Hinweis, dass auch die weiteren Entwicklungen in Deutschland abzuwarten wären. 157 KOCH, Sammelklage, S. 441; MICKLITZ/STADLER, Gruppenklagen, S. 251 ff. Grundsätzlich ist auch eine Repräsentation auf Beklagtenseite durch einen Gruppenbeklagten möglich, was jedoch die Ausnahme ist. 158 Diese können sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein und unterschiedlich ausgestaltet werden. 159 KOCH, Sammelklage, S. 441. 160 Vgl. bspw. BEUCHLER, S. 114.