sätzlich besondere Anforderungen an Gruppenkläger gestellt werden, weil sie über ihre eigenen Interessen hinaus auch als Repräsentanten mit Wirkung für sämtliche Gruppenmitglieder handeln.160 Nach verbreiteter Ansicht werden Gruppenklagen als mit dem traditionellen Konzept des Individualrechtsschutzes in der Schweiz nicht vereinbar erachtet. Bei der Schaffung der ZPO verzichtete der Gesetzgeber daher ganz bewusst auf eine Einführung einer allgemeinen Gruppen- oder Sammelklage. Insbesondere wurde dabei die Gruppenklage in der Form der Sammelklage US-amerikanischer