Während bei opt out-Verfahren dem – an das materielle Recht geknüpfte – Erfordernis gemeinsamer Interessen oder eines Sachzusammenhangs158 für die Zulässigkeit der Gruppenklage zentrale Bedeutung zukommt, ist bei opt in-Verfahren darüber hinaus die Voraussetzung der Beitrittserklärung entscheidend.159 Beide Modelle setzen sodann eine besonders geregelte Benachrichtigung von (potenziellen) Gruppenmitgliedern voraus, wobei dieser in den beiden Modellen ganz unterschiedliche Bedeutung zukommt. Neben selbst betroffenen Einzelpersonen kommen als Gruppenkläger auch (ideelle) Vereine oder auch Behörden in Betracht, wobei grund-