Im Unterschied dazu muss bei einer opt out-Gruppenklage jedes Gruppenmitglied selbst aktiv werden und seinen «Austritt» erklären, wenn es nicht am Verfahren teilhaben will. Während bei opt out-Verfahren dem – an das materielle Recht geknüpfte – Erfordernis gemeinsamer Interessen oder eines Sachzusammenhangs158 für die Zulässigkeit der Gruppenklage zentrale Bedeutung zukommt, ist bei opt in-Verfahren darüber hinaus die Voraussetzung der Beitrittserklärung entscheidend.159 Beide Modelle setzen sodann eine besonders geregelte Benachrichtigung von (potenziellen) Gruppenmitgliedern voraus, wobei dieser in den beiden Modellen ganz unterschiedliche Bedeutung zukommt.