am Verfahrensergebnis teilhaben können, wird zwischen opt in-Gruppenklagen und opt out-Gruppen- klagen unterschieden. Die Teilnahme an einer opt in-Gruppenklage setzt stets eine aktiv erklärte Teilnahme durch Beitrittserklärung seitens der betroffenen Partei voraus. Im Unterschied dazu muss bei einer opt out-Gruppenklage jedes Gruppenmitglied selbst aktiv werden und seinen «Austritt» erklären, wenn es nicht am Verfahren teilhaben will.