Zu klären wäre die Organisation der Führung eines schweizweiten «Muster- oder Testverfahrensregisters». Dabei würde sich auch die Frage stellen, welche Voraussetzungen hinsichtlich Anzahl, tatsächlicher oder rechtlicher Gemeinsamkeiten und Angemessenheit für die Einleitung eines Muster- oder Testverfahrens vorausgesetzt werden sollten. Schliesslich wären auch besondere Regelungen in Bezug auf die Ge- richts- und Prozesskosten notwendig, damit solche Muster- oder Testverfahren auch unter Kostengesichtspunkten für alle Beteiligten Vorteile hätten.