ter- oder Testverfahren beteiligen könnten, ohne dass damit das Ziel der Prozesseffizienz gerade wieder relativiert würde. Demgegenüber schiene es durchaus sinnvoll und vertretbar, den Vergleichsabschluss mittels opt out-Regime zu fördern. Drittens würde es darum gehen, ein auf die schweizerische Gerichts- und Prozessstruktur angepasstes Verfahren zu entwickeln, wobei aus Effizienz- und Kompetenzüberlegungen eine Konzentration solcher Muster- oder Testverfahren beispielsweise auf eine einzige kantonale Instanz nach Art. 5 ZPO ins Auge zu fassen wäre, die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens eine zentrale Stellung im Verfahren einnehmen müsste.