Der Anwendungsbereich könnte im Kapital- und Finanzmarktrecht durchaus weiter gefasst werden als im deutschen Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), daneben aber allenfalls auch andere Rechtsgebiete umfassen wie beispielsweise das Gleichstellungsoder allgemein das Arbeitsrecht. In einem zweiten Punkt wäre zu fragen, wie das Verfahren auszugestalten wäre, damit es mit schweizerischen Verfahrensgrundsätzen vereinbar und dennoch so effizient ist, dass Vorteile gegenüber Individualverfahren resultieren.156 Zu klären wäre, wie sich die Beteiligten bzw. Betroffenen, die nicht Musterkläger sind, zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs am Mus-