Ergebnis Weil Muster- oder Testverfahren auf der Basis rein privater Vereinbarung – im Unterschied etwa zur Situation in Deutschland – keine effektive kollektive Wirkung zu entfalten vermögen, erscheint gerade das deutsche Modell des Kapitalanleger-Musterverfahrens in seiner revidierten Form für die Schweiz eine prüfenswerte Option zur Verbesserung der effektiven Rechtsdurchsetzung bei Massenschäden zu sein: Weil es auf dem Prinzip des Individualrechtsschutzes beruht, würde sich ein solches Modell grundsätzlich gut in das schweizerische Rechtsschutzsystem einfügen. Demgegenüber wäre ein Mus- ter- oder Testverfahren zur Geltendmachung von Streuschäden nicht sinnvoll, weil damit die spezifi-