Zum Einen werden die übrigen Betroffenen von der Mitwirkung im Muster- oder Testverfahren ausgeschlossen, obschon das Ergebnis dieses Verfahrens eine faktische Präjudizwirkung hat, was in einem gewissen Widerspruch zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Justizgewährung steht. Gleichzeitig wirft die Frage nach dem geeigneten und massgebenden Pilotfall auch Fragen nach der Gleichbehandlung auf und ist stets mit einer grossen präjudiziellen Wirkung verbunden, indem allfällige spezifische Eigenheiten des Pilotfalls weiterführende Bedeutung erhalten.