Rein faktische Präjudizwirkung Selbst wenn es im Einzelfall zu einer Vereinbarung über die Durchführung eines Muster- oder Testverfahrens kommt, so bleibt die Wirkung mangels besonderer gesetzlicher Regelung begrenzt: Dem Entscheid im Pilotprozess kommt lediglich für den entsprechenden Einzelfall Rechtskraft zu, nicht jedoch in Bezug auf sämtliche weiteren Fälle. Eine Muster- oder Testklage hat nach geltendem Recht nur rein privatrechtliche Wirksamkeit. Darüber hinaus besteht lediglich eine «faktische Präjudizwirkung».154 Insgesamt sind damit Unsicherheiten für sämtliche Parteien verbunden.