Dies setzt einerseits der praktischen Bedeutung von Muster- oder Testverfahren enge Grenzen, da (potenziell) Beklagte häufig nicht dazu bereit sind.151 Auch wenn ein solches Vorgehen unter Kostenüberlegungen durchaus auch für beklagte Parteien vorteilhaft erscheinen kann, ist in der Praxis zu beobachten, dass sich diese von einer einzelfallweisen prozessualen Erledigung und Regulierung eines Schadensfalls prozesstaktische Vorteile versprechen und daher wenig Kooperationsbereitschaft zeigen.152 Offenbar besteht hier ein Unterschied beim Staat bzw. teilweise staatseigenen Institutionen: