Zwingende Kooperationsbereitschaft der beklagten Partei Mangels besonderer gesetzlicher Regelung liegt es in den Händen der beteiligten bzw. interessierten Parteien, ob es durch ein Muster- oder Testverfahren zu einer eigentlichen kollektivierten Rechtsdurchsetzung kommt. Dies setzt einerseits der praktischen Bedeutung von Muster- oder Testverfahren enge Grenzen, da (potenziell) Beklagte häufig nicht dazu bereit sind.151