Im geltenden Recht existieren keine besonderen Regelungen für Muster- oder Testklagen. Daher ist für die erwähnte externe Wirkung und Verbindlichkeit stets eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien nötig. Nach Artikel 126 ZPO können weitere Verfahren für die Dauer eines Muster- oder Testverfahrens sistiert werden; insbesondere kann ein Musterprozessvertrag einen gemeinsamen Antrag auf Sistierung einer Vielzahl von Verfahren zugunsten eines bestimmten Pilotprozesses enthalten.141