bei einer Muster-, Test- oder Pilotklage stets um eine Individualklage des Musterklägers, deren weitergehendes Ziel die Herbeiführung einer externen Wirkung der im Musterverfahren entschiedenen Tat- bzw. Rechtsfragen auf eine Vielzahl von Fällen ist.139 Voraussetzung dieser externen Rechtskraftwirkung ist entweder eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, wobei eine Erstreckung der Rechtskraft auf Parallelfälle zumeist nicht möglich ist.140 Im geltenden Recht existieren keine besonderen Regelungen für Muster- oder Testklagen.