Denkbar und prüfenswert wäre dabei, die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche (z.B. durch Fixierung einer Maximalgrenze je Anspruch des einzelnen Geschädigten) sogar auf die Durchsetzung von Streuschäden zu beschränken, um Probleme im Zusammenspiel mit den individuellen Ansprüchen der Geschädigten möglichst auszuschliessen. Weil in einem solchen System der Bestimmung der zur Geltendmachung reparatorischer Ansprüche berechtigten Verbände und Organisationen zentrale Bedeutung zukommt, wäre zu prüfen, inwiefern ein solches Verbandsklagerecht grundsätzlich anders zu regeln wäre als die bisherige, auf Störungsabwehr gerichtete Ver-