gen gestützt auf einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch könnte die Geltendmachung von Gewinnherausgabeansprüchen einer Vielzahl von Geschädigten im Unterschied zum geltenden Recht wirksam sicher gestellt werden. Denkbar und prüfenswert wäre dabei, die Geltendmachung reparatorischer Ansprüche (z.B. durch Fixierung einer Maximalgrenze je Anspruch des einzelnen Geschädigten) sogar auf die Durchsetzung von Streuschäden zu beschränken, um Probleme im Zusammenspiel mit den individuellen Ansprüchen der Geschädigten möglichst auszuschliessen.