tenschutzrechts. Die aus heutiger Sicht primär aus der Entstehungsgeschichte zu erklärende Einschränkung erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig am Ausschluss der Geltendmachung finanzieller Ansprüche mittels Verbandsklage festgehalten würde. Auch bei nicht auf einer Persönlichkeitsverletzung beruhenden Massenschäden, kaum jedoch bei Streuschäden kann eine bloss auf Feststellung gerichtete Verbandsklage in Verbindung mit anschliessenden parallelen Einzelverfahren in Einzelfällen teilweise der kollektiven Rechtdurchsetzung dienen. Im weiteren könnte eine (zumindest) auf Gewinnabschöpfung bzw. -herausgabe gerichtete