Ergebnis Entsprechend erscheint die geltende Beschränkung der allgemeinen Verbandsklage auf Persönlichkeitsschutz problematisch und überprüfenswert. Denn damit steht das bewährte Instrument der Verbandsklage gerade für einen weiten Bereich von rein wirtschaftlichen Massen- und Streuschäden nicht zur Verfügung, so bei Kartellrechtsverletzungen sowie im Bereich des Arbeits-, Miet- oder Da-